Langzeitschäden
wie folgt: Handysender - POLITIKER _ Verbrecher http://www.elektrosmog.com
Entgleisungen
der "Biorhytmik" in den Stammhirnregionen,
aktiver Eingriff ins Unterbewußtsein, Entgleisungen des
Informationssystems, Reduktion der Immunreaktion von Zellen um 90 %, Steigerung
der Krebsgefährdung, verminderte Melatoninproduktion
= Schwächung der körperlichen Abwehr gegen Bakterien, Pilze, Viren und
Krebszellen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, depressive Verstimmungen,
Potenzprobleme, Herzrhytmusstörungen,
Schwindelattacken, Reizbarkeit, reduzierte geistige Leistungsfähigkeit,
Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust, Haarausfall, Appetitlosigkeit,
Melancholie, Halluzinationen, Psychosen, Abfall der Lymphozyten, Grauer Star,
Sterilität, Fehlgeburten, generelle frühe Kindersterblichkeit, gehäufte
Gehirntumorbildung, gehäufte Infektanfälligkeit des Hals- und Rachenraums, der
Luftwege sowie der harnableitenden Organe.
Es handelt sich damit um
gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zum Teil nachhaltigem
Krankheitswert. Dass in biologischen Systemen wie dem menschlichen Körper mit
Reaktionen dieser Art jedenfalls teilweise gerechnet werden muß,
haben die Kläger mit Vorlage des Gutachtens von Prof. Dr. S. glaubhaft gemacht.
Dieser hält es für wahrscheinlich, daß modulierte
elektromagnetische Felder, die von Mobiltelefonen und Sendeanlagen ausgehen,
bei einem Menschen gesundheitliche Störungen verursachen. Demnach könne es
besonders im Bereich des zentralen Nervensystems zu Einwirkungen kommen,
daneben zu Störungen des Hormonhaushaltes, insbesondere des Hormons Melatonin und der vegetativen Balance mit Erscheinungen wie
Schlafstörungen, Nervosität, Unwohlsein und Kopfschmerzen sowie zu speziellen
Einwirkungen wie Tinnitus. http://www.e-smog.ch
Elektrosmog
Buergerwelle.de
Handysender abgeschaltet
(Pressestelle für Zivilprozeß
- 04.10.2000 )
Vollständiger Text des
Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2000,
mit dem auf Antrag von Anliegern durch einstweilige Verfügung das weitere
Betreiben einer Basisstation für Mobilfunk untersagt wurde ( Aktenzeichen
2-04 O 274/00 ).
TATBESTAND:
Die Kläger verlangen im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung des Betriebs einer
Mobilfunk-Basis-Station.
Mit Mietvertrag vom
21.08./09.09.1999 vermietete die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) im
Glockenturm der ...kirche der Beklagten zu 2) in ...
Flächen zur Errichtung und zum Betreiben einer Funkstation gegen eine jährliche
Miete von DM 6.000,00 sowie eine Einmalzahlung von DM 10.000,00.
Die Beklagte zu 1) betreibt
seit dem März 2000 im Mietobjekt eine D1-Netz-Station im Hochfrequenzbereich.
Die Kläger wohnen in
unmittelbarer Nachbarschaft der evangelischen ...kirche,
an die u. a. ein Kindergarten, den auch ein Kind der Kläger zu 12) besucht,
angrenzt.
Nachdem die Kläger im
Frühjahr des Jahres 2000 von der Errichtung der Mobilfunk-Basis-Station der
Beklagten zu 1) Kenntnis erlangt hatten, beauftragten sie Herrn Dipl.-Ing. N.
H. mit der Messung der Feldstärke elektromagnetischer Felder. Dieser ermittelte
in den Wohnungen einzelner Kläger die Feldstärke bzw. Strahlungsdichte über
einen Zeitraum von ca. 15 min. im Frequenzbereich des D-Netz-Mobilfunkbandes
selektiv mit einer maximalen Strahlungsdichte von mehreren 100 Nanowatt (nW/ cm²).
Die Kläger befürchten
erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Langzeitschäden, wegen deren
Einzelheiten auf Bl. 7 der Antragsschrift Bezug
genommen wird.
Sie sind der Auffassung, daß die Grenzwertfestsetzung in der 26. BImSchV,
die für das hier verfahrensgegenständliche D-Netz ca. 470.000 nW/cm2 beträgt,
nicht maßgeblich sei, da dieser Wert nicht für die athermische
Belastung des menschlichen Organismus herangezogen werden könne. Sie berufen
sich insoweit und zur Frage der gesundheitlichen Schädigung auf gutachterliche Stellungnahmen des Medizinphysikers Dr. von
K. vom 21.07.2000 (Bl. 125 f. d. A.) sowie ein
Gutachten von Prof. Dr. P. S. über die biologischen Wirkungen von modulierten
Hochfrequenzen der elektromagnetischen Felder vom April 2000 (Bl. 140 ff. d. A.), ferner auf diverse Stellungnahmen aus
der internationalen Wissenschaft und der Fachöffentlichkeit.
Die Kläger beantragen gegen
die Beklagten den Erlaß folgender einstweiliger
Verfügung:
die Beklagte zu 1) hat den Betrieb der von ihr
auf dem Glockenturm der evangelischen ...kirche der
Antragsgegnerin zu 2) in ... installierten
Mobilfunk-Basis-Station mit sofortiger Wirkung zu unterlassen;
die
Beklagte zu 2) hat die Duldung des Betriebs der von der Beklagten zu 1) im
Glockenturm der evangelischen ...kirche in ...
installierten Mobilfunk-Basis-Station zu unterlassen.
Die
Beklagten beantragen,
den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie halten
die gesetzliche Festlegung nach der 26. BImSchV für
ausreichend, um die Kläger vor etwaigen Schäden zu schützen; sie beziehen sich
ihrerseits insbesondere auf eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom
April 1999 (Anlage AG7). Sie halten die Grenzwerte grundsätzlich für
angemessen, den Vorsorgegedanken zu berücksichtigen.
Wegen der Einzelheiten des
umfangreichen Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den durch
die Beklagten zum Termin gestellten Sachverständigen Prof. Dr. Si. vernommen.
Wegen des Inhalts seiner Ausführungen wird auf den Inhalt des Protokolls vom
27.9.2000 verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Antrag auf Erlaß der begehrten vorbeugenden Unterlassungsverfügung
(§§ 935,
940 ZPO) ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben einen
Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog,
§ 823 I BGB i. V. m. § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB auf Unterlassung des
Betriebs der auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) angebrachten und durch die
Beklagte zu 1) betriebenen Mobilfunk-Basis-Station.
Die Kläger haben in der für
das Eilverfahren erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, daß
von der im Kirchturm installierten Anlage der Beklagten zu 1) gepulste
Hochfrequenzstrahlungen ausgehen, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit
der Kläger begründen.
Zwar ist nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich davon auszugehen, daß bei Einhaltung entsprechender
immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte "in der Regel" eine
unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden kann. Dies erscheint zunächst
deswegen naheliegend, da die vor Ort bei einzelnen
Klägern gemessenen Feldstärken elektromagnetischer Felder erheblich unter den
durch die 26.BImSchVO gesetzlich festgelegten Grenzwerten liegen. Dies bedeutet
jedoch nicht, daß in Fällen einer deutlichen
Unterschreitung der gesetzlichen Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung
im Sinne des § 906 Abs.1 BGB ausscheidet.
Von einer wesentlichen Immission ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn sie
nach Art und Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für
die Nachbarschaft herbeizuführen (BGH NJW 1999, 1029 (1030)), ohne daß es darauf ankommt, ob bereits konkrete Schäden
eingetreten sind.
Die Kläger haben
entsprechend der ihnen obliegenden Beweislast
hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von der Mobilfunk-Basis-Station der
Beklagten zu 1) ausgehenden hochfrequenten
Strahlungen nach Art und Ausmaß geeignet sind, bei ihnen in Zukunft erhebliche
Gesundheitsschäden zu bewirken. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
sind an die hier (nur) erforderliche Glaubhaftmachung einer positiven
Gefahrenprognose keine überspannten Anforderungen zu stellen, weil a):
Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung - insbesondere die Gesundheit - betroffen
sein können, b): geeignete wissenschaftliche Untersuchungen zur Kausalität
möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht vorliegen, c): nach dem
Stand der wissenschaftlichen Forschung und aus medizinischer Sicht aber ein
kausaler Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann und d): in Teilen der
Wissenschaft ein Zusammenhang zwischen Immission und möglicher
Gesundheitsbeeinträchtigung für wahrscheinlich gehalten wird.
Das grundgesetzlich
verbriefte Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 GG) gebietet es,
den Eintritt möglicher Gesundheitsbeschädigungen jedenfalls bis zur
Entscheidung in der Hauptsache vorläufig abzuwenden.
Vorliegend beschreiben
die Kläger die von den gepulsten hochfrequenten
elektromagnetischen Feldern zu befürchtenden gesundheitlichen Langzeitschäden
wie folgt:
Entgleisungen
der "Biorhytmik" in den Stammhirnregionen,
aktiver Eingriff ins Unterbewußtsein, Entgleisungen
des Informationssystems, Reduktion der Immunreaktion von Zellen um 90 %,
Steigerung der Krebsgefährdung, verminderte Melatoninproduktion
= Schwächung der körperlichen Abwehr gegen Bakterien, Pilze, Viren und
Krebszellen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, depressive Verstimmungen,
Potenzprobleme, Herzrhytmusstörungen,
Schwindelattacken, Reizbarkeit, reduzierte geistige Leistungsfähigkeit,
Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust, Haarausfall, Appetitlosigkeit,
Melancholie, Halluzinationen, Psychosen, Abfall der Lymphozyten, Grauer Star,
Sterilität, Fehlgeburten, generelle frühe Kindersterblichkeit, gehäufte
Gehirntumorbildung, gehäufte Infektanfälligkeit des Hals- und Rachenraums, der
Luftwege sowie der harnableitenden Organe.
Es handelt sich damit um
gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zum Teil nachhaltigem
Krankheitswert. Dass in biologischen Systemen wie dem menschlichen Körper mit
Reaktionen dieser Art jedenfalls teilweise gerechnet werden muß,
haben die Kläger mit Vorlage des Gutachtens von Prof. Dr. S. glaubhaft gemacht.
Dieser hält es für wahrscheinlich, daß modulierte
elektromagnetische Felder, die von Mobiltelefonen und Sendeanlagen ausgehen,
bei einem Menschen gesundheitliche Störungen verursachen. Demnach könne es
besonders im Bereich des zentralen Nervensystems zu Einwirkungen kommen,
daneben zu Störungen des Hormonhaushaltes, insbesondere des Hormons Melatonin und der vegetativen Balance mit Erscheinungen wie
Schlafstörungen, Nervosität, Unwohlsein und Kopfschmerzen sowie zu speziellen
Einwirkungen wie Tinnitus.
Auf der Grundlage des
Parteivortrages und dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ferner festgestellt
werden, daß bislang keine gesicherte
wissenschaftliche Untersuchung vorliegt, die für den hier interessierenden
Bereich einer Langzeitexposition menschlicher Organismen mit hochfrequenten Strahlungen (450 bis 2000 Megahertz) im
Nahbereich von wenigen 100 Metern vorliegen. Daher können aus Sicht der Kammer
auch keine zuverlässigen wissenschaftlichen Aussagen dazu getroffen werden, inwieweit
besonders disponierte Personen, wie
z. B. Alte, Kranke oder
Kleinkinder auf entsprechende Expositionen reagieren.
So hat auch der in der
mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige Prof. Dr. Si. eingeräumt, daß Beobachtungen im Rahmen einer Langzeitstudie mit
Menschen nicht angestellt wurden. Die Aussagen des Sachverständigen Prof. Si.
beschränken sich vielmehr auf einzelne Fallstudien, wie z. B. einer
Doppel-Blind-Studie, bei der der Proband für lediglich einen Tag exponiert
wurde. Daneben beschäftigt sich der Sachverständige u.a.
in seiner Funktion als Mitglied der Strahlenschutzkommission im Wesentlichen
mit der Recherche von wissenschaftlicher Literatur, denen ihrerseits - wie der
Sachverständige eingeräumt hat - keine Langzeitexpositionen zugrunde lagen, die
die hier in Rede stehende Praxis annähernd simulieren könnten. Entsprechende
Studien sind, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, auch kaum
durchführbar, da wegen der inzwischen bestehenden ubiquitären
und dichten Streuung von Mobilfunk-Basis-Stationen eine nicht belastete
Population als Vergleichsgruppe nicht mehr auszumachen ist. Die SKK selbst hat
in ihrem Bericht 23/1999 bestätigt, dass zur Beurteilung der Exposition mit
gepulsten elektromagnetischen Feldern nur begrenzt Forschungsergebnisse
vorliegen, wobei gerade bei Untersuchungen mit niedrigen Expositionswerten
widersprüchliche Ergebnisse festgestellt wurden.
Die Normsetzung aus der 26.
BImSchV hält die Kammer für wenig verlässlich. Die
Anforderungen in dieser Verordnung basieren im wesentlichen
auf Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzvereinigung IRPA und der
Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden
Strahlen ICNIRP. Wie sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Bericht der
Strahlenschutzkommission Heft 23/1999 ergibt, beruhen die empfohlenen
Grenzwerte auf "dem gesicherten Wissen über akute gesundheitliche Beeinträchtigungen
unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren". Schon daraus läßt sich schließen, dass der sensible Bereich, in welchem
es gerade noch nicht zu manifesten Gesundheitsstörungen gekommen ist, nicht
systematisch erforscht und in die Grenzwertsetzung einbezogen wurde. Es
erscheint daher insbesondere wegen des Umstands der dauerhaften und im
Einzelfall lebenslangen Exposition fraglich, ob gewählte Sicherheitsfaktoren
der komplexen Struktur des menschlichen Organismus gerecht werden können.
Die Beklagten haben mit der
Bezugnahme auf den Bericht der SSK selbst vorgetragen, dass sowohl die
Labordaten als auch die Ergebnisse der begrenzten Versuche am Menschen deutlich
machen, dass erhebliche inter- und intraindividuelle
Schwankungen sowie erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Spezies
bestehen und eine Vielzahl von Umweltfaktoren und individuellen Randbedingungen
die Empfindlichkeit bei hochfrequenten Feldern
erhöhen. Wenn daher bei der Grenzwertfindung Sicherheitsfaktoren eingeführt
werden, so geschieht dies offenbar auf der Grundlage "nicht genügender
Daten zur wissenschaftlich genauen Eingrenzung der bestehenden Unsicherheiten
über den gesamten Frequenzbereich". Aus diesem Grund läßt
es die SSK auch genügen, dass die Sicherheitsfaktoren nur unter
Berücksichtigung bekannter Einflussfaktoren geschätzt werden. Schon dies
zeigt, dass additive Effekte verschiedener Ursachen
kaum zuverlässig bewertet werden können.
Zudem wird für die
Festsetzung von Grenzwerten im Bereich der Hochfrequenzbelastung als Maßstab
lediglich die erzeugte Erwärmung des Gewebes durch Absorption als Ausgangspunkt
herangezogen. Unbestritten dringen hochfrequente
Felder in den menschlichen Organismus ein, polarisieren die Moleküle im Körper
und regen sie zu Schwingungen an. Diese Energie wird in meßbare
Wärme umgesetzt, wobei Erwärmungen von mehr als 1 Grad C°
auch von einem gesunden Körper nicht mehr toleriert werden. Dabei ist die
Sensibilität verschiedener Gewebearten bezüglich einer thermischen Schädigung
sehr unterschiedlich und kann auch durch besondere Dispositionen oder
persönliche Lebensführung negativ beeinflusst werden. Diese auf den thermischen
Wirkmechanismus zurückgehenden Daten können daher für den hier relevanten athermischen Bereich nicht ohne Weiteres
herangezogen werden.
Die SSK erkennt auch selbst
weiteren Forschungsbedarf. Demnach wird eine Reihe biologischer
Versuchsergebnisse an Zellen und Kleinlebewesen beschrieben, die einer
zusätzlichen Untersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Relevanz und der
Übertragbarkeit auf den Menschen bedarf. Aus Tierexperimenten sowie
Untersuchungen an Zellkulturen sollen sich zudem Hinweise auf nichtthermische
Einflüsse hochfrequenter Felder ergeben. Insgesamt
kann für diese Felder aus biophysikalischer Sicht ein konkreter Wirkmechanismus
nicht schlüssig nachgewiesen werden; insoweit bestehen nur verschiedene
Modellansätze. Die SSK hält auch für den Bereich schwacher hochfrequenter
Felder außerhalb thermischer Effekte eine Wirkung für denkbar, "wenn ein
kohärentes Verhalten supramolekularer Strukturen
auftritt und wenn kleine physikalische Veränderungen durch biologische
Signalketten verstärkt werden".
Der Sachverständige Prof.
Dr. Si. hat ferner bestätigt, daß aus
wissenschaftlicher und insbesondere medizinischer Sicht der von den Klägern
dargelegte Zusammenhang zwischen Exposition und Gesundheitsstörungen
selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden könne. Dem entsprechend sehen
die Verfasser des SSK-Berichts auch (lediglich) keinen überzeugenden
Beweis dafür, dass Expositionen im Hochfrequenzbereich zu Körperverletzungen
führen können (vgl. SSK 23/1999 S. 9).
Im Ergebnis hindert daher
der in der 26. BImschVO festgelegte Grenzwert den
zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht. Gleiches gilt für die beklagtenseits in Bezug genommene Standortbescheinigung vom
8.12.1999. Diese bescheinigt lediglich zum Zwecke öffentlich-rechtlicher
Zulassung die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte.
Fehlt es demgemäß an einem
schlüssigen Negativbeweis für die beschriebenen Gesundheitsgefahren, so haben
die Kläger ihren antragsbegründenden Vortrag durch
die von ihnen vorgelegten Gutachten in ausreichender Weise glaubhaft gemacht.
Diese Gutachten sind als Mittel der Glaubhaftmachung im Eilverfahren zulässig
(vgl. Zöller/Greger ZPO, 21.Auflage, § 294 Rz 5) und geeignet.
Nach den Ausführungen des
Medizinphysikers Dr. v. K. in seiner gutachterlichen
Stellungnahme vom 21.07.2000 bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die in der
26. BImschVO festgelegten Grenzwerte für den Bereich
der hier interessierenden Hochfrequenzstrahlung einen zuverlässigen
Vorsorgegrenzwert darstellen. Danach soll sich die derzeitige Grenzwertregelung
hinsichtlich biologischer Wirkung zu elektrischen, magnetischen und
elektromagnetischen Feldern lediglich auf akute thermische Wirkungen
beschränken, während Erfahrungen der normsetzenden
Gremien zur biologischen Wirkung bei Langzeitexpositionen im athermischen Bereich kaum oder nicht einfließen. Wie
bereits ausgeführt, liegen zuverlässige Untersuchungen zu Langzeitexpositionen
auch nicht vor. Es erscheint daher nachvollziehbar, daß
für den Bereich der athermischen Auswirkungen der
Hochfrequenzstrahlung deutlich geringere Grenzwerte herangezogen werden müßten, die Dr. v. K. im Bereich zwischen 1 und 10 nW/cm²
angibt. Solange keine systematische Forschung auf diesem Gebiet betrieben wird,
sollte - so der Sachverständige - in Anlehnung an Erfahrungswerte der
Baubiologie bei der Einwirkung gepulster Hochfrequenzfelder ein Mittelwert von
5 nW/cm² eingehalten werden.
Dem entsprechend hat Dr. v.
K. in seiner Stellungnahme auch ausgeführt, daß aus
der internationalen Literatur zu entnehmen sei, dass für gepulste
elektromagnetische Felder weitaus geringere Leistungsdichten zu biologischen
Wirkungen führen als die derzeitigen Modellberechnungen hergeben.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Feldimmissionen dürften keinesfalls
von vornherein als psychosomatisch bedingt eingeordnet werden, nur weil ein
plausibles Wirkungsmodell fehle. Zu berücksichtigen sei vielmehr der Zeitfaktor
der Immission, wobei Dauerbelastungen unbedingt zu vermeiden seien.
Auch in dem von den Klägern
vorgelegten schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. P. S. vom April 2000 wird ein
Zusammenhang zwischen der Immission hochfrequenter
Strahlungen und befürchteter Gesundheitsbeeinträchtigungen für sehr
wahrscheinlich erachtet. Demnach können im Labor athermisch
bedingte biologische Effekte schwacher elektromagnetischer Felder auf
biologische Systeme seit einiger Zeit untersucht und nachgewiesen werden. Prof.
Dr. S. leitet aus seinen langjährigen Untersuchungen mit Reaktionen einzelner
Nervenzellen von Vögeln und Insekten auf schwache hochfrequente
elektromagnetische Felder neuronale Effekte ab. Er ermittelte insoweit eine
Schwelle für neuronale Reaktionen von 200 nW/cm²,
wobei es sich dabei in etwa um die Werte handele, wie sie auch in Wohnbereichen
außerhalb der Sicherheitszonen von Sendeanlagen zu messen seien und wie sie
vorliegend - unstreitig - auch gemessen wurden. Demnach hält es dieser
Experte für sehr wahrscheinlich, daß gerade bei einer
bestimmten Sensibilität im zentralen Nervensystem des Menschen (z. B.
Epilepsie, Schlafstörung, vegetative Dystonie) oder bei anderen zentralen
nervösen Alterationen, wie beim Tinnitus, die dauernde
Befeldung zum Krankheitsbild selbst oder zu einer
Verschlimmerung eines bestehenden Leidens führt. Prof. Dr. S. sieht dies
dadurch bestätigt, daß Patienten, die sich zeitweise
in eine strahlungsärmere Zone begaben, meistens eine Besserung ihrer Beschwerden
erfuhren.
Dass es sich bei den
zitierten Gutachten nicht um singuläre, sondern vielmehr um ernst zu nehmende
wissenschaftliche Stellungnahmen handelt, haben die Kläger auch durch ihren
weiteren Vortrag verdeutlicht. Sie haben sich u. a. auf das Ergebnis eines
Symposiums über biologische und gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder der Universität
Wien aus dem Oktober 1998 bezogen, in dem der international zusammengesetzte
Teilnehmerkreis darin übereinstimmte, daß biologische
Effekte im nicht-thermischen-Bereich wissenschaftlich
gesichert seien. Die Kläger haben sich ferner auf die "Salzburger
Resolution zu Mobilfunksendeanlagen" als Ergebnis einer internationalen
Konferenz zur Situierung von Mobilfunksendern vom Juni 2000 bezogen. Dort haben
Wissenschaftler und Gesundheitspolitiker u. a. empfohlen, neue
Mobilfunksendeanlagen so zu planen, daß die
Exposition in Bereichen, in denen sich Menschen längere Zeit aufhalten,
möglichst gering ist und unter strikter Gewährleistung der Gesundheit der
betroffenen Bevölkerung erfolgt. Weiter halten die Verfasser der Resolution die
Beurteilung von biologischen Wirkungen im Niedrigdosenbereich, wie sie von
Mobilfunksendeanlagen ausgehen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für schwierig, jedoch
zum vorbeugenden Schutz der öffentlichen Gesundheit für dringend erforderlich.
Sie sehen insbesondere Hinweise dafür, daß keine
Schwelle für nachteilige gesundheitliche Auswirkungen existiert, so daß die Empfehlung von konkreten Immissionswerten mit entsprechenden
Unsicherheiten verbunden sei. Ausgehend davon empfehlen sie für die Gesamtheit
der Emissionen hochfrequenter elektromagnetischer
Felder einen Richtwert von 10 nW/cm².
Die Kläger haben sich
daneben auf weitere Stellungnahmen interessierter Fachkreise bezogen, auf deren
näheren Inhalt es für das vorliegende Verfahren nicht weiter ankommt, denn die
Kammer hält es bereits auf der Grundlage der zitierten Expertisen für
hinreichend glaubhaft, daß dauerhaft emittierende
Hochfrequenzstrahlungen auch unterhalb der Normsetzung der 26. BImschVO grundsätzlich geeignet erscheinen, die
beschriebenen Gesundheitsgefahren - jedenfalls teilweise- herbeizuführen.
Auch die Beklagten sind
sich der potenziellen Gefährlichkeit der durch die Beklagte zu 1) betriebenen
Mobilfunkanlage offenbar bewußt. Denn in § 8 Abs. 5 des zwischen den Parteien geschlossenen
Mietvertrages hat sich die Beklagte zu 1) als Mieterin dazu verpflichtet, alle
erforderlichen Schritte zu ergreifen, um eine Gefährdung auszuschließen, soweit
sich wider Erwarten nach künftigen neuen Erkenntnissen, die als gesicherter
Stand der Technik gelten, ergeben sollte, dass durch die installierten Antennen
eine Gesundheitsgefährdung für Personen besteht. Eine solche Regelung wäre dann
nicht erforderlich, wenn die Beklagten eine Gefährdung schlichtweg für
unmöglich hielten.
Auch ein Verfügungsgrund
ist gegeben. Die Kläger brauchen nicht zuzuwarten, bis sich die befürchteten
Gesundheitsschäden möglicherweise realisieren.
Durch die
Antragseinreichung Anfang September 2000 ist das Eilbedürfnis nicht verloren
gegangen. Bezogen auf die hier interessierende Mobilfunk-Basis-Station in der
evangelischen ...kirche in ... haben die Kläger erst
aufgrund der Messprotokolle des Dipl.-Ing. N. H. vom 18.05.2000 und der dazu
verfassten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. v.
K. aus dem Juli 2000 von eventuellen Gesundheitsgefahren zuverlässig Kenntnis
nehmen können. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand für die Kläger Veranlassung,
mit eigenen Langzeitschäden rechnen zu müssen und im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes gegen die Beklagten vorzugehen.
Es trifft auch nicht zu,
dass die für das Wettbewerbsrecht zuständigen Kammern des Landgerichts
Frankfurt am Main in der Regel die Dringlichkeit nach mehr als sechs-wöchigem Zuwarten als widerlegt ansehen.
Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 91 ZPO.
Anmerkung der
Pressestelle: Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei hat Berufung zum
Oberlandesgericht Frankfurt am Main angekündigt.
Landesgericht
Frankfurt Handy-urteil
Berlin-Aerzte-handy-Deutschland
Handys beeinflussen das Gehirn - EEG, Bluthirnschranke,
usw. FUNKENFLUG - Plattform Mobilfunk Hohenlohe-Franken Übersicht Hirnstromveränderungen ! Dr. Lebrecht von Klitzing, Medizinphysiker und Leiter des
Klinisch-Experimentellen Forschungslabors der Universität Lübeck, war weltweit
einer der ersten, der mit dem EEG biologische Effekte
als Folge gepulster Felder fand. Es konnten EEG- Veränderungen auch noch bei
100 Nannowatt/ Quadratzentimeter nach mehrminütigen Funktelefonaten gemessen werden (Grenzwerte
D-Netz: 470.000 bzw. E-Netz: 950.000 nW/cm2). Er stellte 1992 fest:
"Gepulste Mikrowellen mit sehr geringen Leistungen wirken auf das
menschliche EEG. Es könnte sein, dass die intrazelluläre Kommunikation gestört
wird. Die wissenschaftliche Erklärung hierfür ist noch schwierig. Dennoch, es
treten Effekte auf." Bei einem Reiz mit dem typischen 217-Hertz-Signal der
D- und E- Netze fand er ungewöhnliche Peaks im
10-Hertz-Bereich des EEGs. "Das Gehirn reagiert
auf diesen Reiz erst nach einigen Minuten, nicht unmittelbar. Die Peaks bleiben erstaunlich lange Zeit nachweisbar, einige
Stunden bis wenige Tage, auch, wenn die Strahlenquelle, in diesem Fall das D-
oder E- Netz- Handy, längst ausgeschaltet ist. Das ist eine ungewöhnlich lange
Reaktion auf einen kurzen Reiz." (aus Sonderdruck WOHNEN+GESUNDHEIT, Heft
90,1999) Weitere Untersuchungen/Studien, zu Einflüssen auf das EEG: Bundesanst. für Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin (Berlin); Adey, (Kalifornien); Reiser, Dimpfel,
Schober (Giessen); Semm (Deutsche Telekom -
Darmstadt); Leitgeb (Graz); Lebet (USA); Röschke, Mann, (Mainz)) ___________________________________
Studie der Universität Zürich: Mobilfunk verändert Gehirnaktivität Quellen:
Tagesanzeiger, 4.12.2002, Zürich-Express, 5.12.2002 Meldung des Tagesanzeigers:
Handy-Strahlen beeinflussen die Gehirnaktivität ZÜRICH - Wer mit dem Handy
telefoniert, muss in Kauf nehmen, dass seine Gehirn-aktivität
verändert wird. Das haben Peter Achermann, Forscher an der Universität Zürich,
und sein Team mit Tests herausgefunden. Belegt ist bisher nur eines: Die
elektromagnetischen Felder, die ein Handy beim Telefonieren aussendet, haben ei-nen Einfluss auf die Gehirnaktivität. Und dies nicht nur
während dem Telefonieren, sondern noch mehr als eine halbe Stunde danach. Die
Hirnströme waren zudem auch während des Schlafs verändert - und zwar die ganze
Nacht lang. Noch nichts aussagen können die Forschenden über allfällige
gesundheitliche Aus-wirkungen oder über die
Möglichkeit einer Anwendung zu therapeutischen oder dia-gnostischen Zwecken, heisst es in einer Mitteilung der Universität. Achermann
beobachtete die Wirkung der Handy-Strahlen bei mehreren Experimen-ten
mit Freiwilligen. Die Erkenntnisse sind detailliert in der nächsten Ausgabe der
Fachzeitschrift "Journal of Sleep Research"
erläutert. (sda) ___________________________________________
Handy verursacht neurologische Veränderungen Australische Forscher berichten
über Veränderungen an Nerven der Kopfhaut, die beim Telefonieren mit dem Handy
zu halbseitigen Gefühlsstörungen führen können. Hocking
B, Westerman R. Hier ist die Zusammenfassung der
Studie, die im Oktober 2002 erschien: Durch Mobiltelefone verursachte
neurologische Veränderungen Kürzlich wurde über halbseitige Gefühlsstörungen an
der Kopfhaut nach dem Gebrauch von Mobiltelefonen berichtet, jedoch war die
Ursache dafür nicht klar. Wir berichten über einen Fall einer 34-jährigen
Journalistin, die über Symptome im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines
Mobiltelefons klagte. Sie willigte in eine Provokationsstudie mit ihrem Telefon
ein. Die Messung der gegenwärtigen Wahrnehmungsreizschwelle in den
C-Faser-Nerven der betroffenen Region vor und nach dem Gespräch zeigte
deutliche Veränderun-gen, wenn man sie mit der
gegenüberliegenden Seite verglich. Dieser Fall unterstützt die These, dass es
eine neurologische Ursache für einige Fäl-le der
halbseitigen Gefühlsstörungen gibt, die während des Gebrauchs von Mobiltele-fonen auftreten. Occup Med (Lond) 2002 Oct;52(7):413-415 Nachricht von Reinhard Rückemann
weitere Effekte, Störungen durch Handytelefonate... --------------------------------------------------------------------------
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[E-Mail] © IG Funkenflug - Plattform Mobilfunk Hohenlohe-Franken Postfach 42,
74583 Rot am See - http://www.funkenflug1998.de - info@funkenflug1998.de
Die vorgeschlagenen, neuen
BUWAL Grenz- und Vorsorgewerte schützen die Senderbetreiber.
Die neue BUWAL- Grenzwerte gemäss Vernehmlassung vom
16. Februar 1999.
Effektivwert über 6 Minuten
ermittelt
|
Frequenz |
E |
H |
B |
Mittelwelle |
0.5 MHz |
87 V/m |
1460 mA/m |
1840 nT |
Kurzwelle |
10-20 MHz |
28 V/m |
73 mA/m |
92 nT |
UKW |
100 MHz |
28 V/m |
73 mA/m |
92 nT |
Mobilfunk |
900 MHz |
41 V/m |
110 mA/m |
138 nT |
Mobilfunk |
1800 MHz |
58 V/m |
156 mA/m |
195 nT |
Diese Werte stellen
keinerlei Verbesserung dar. Bis auf die H- und B- Werte im Mittelwellenbereich
bleibt alles beim Alten.
Hier wurden der H-Wert von 320 mA/m auf 1460 mA/m hinaufgemogelt, ansonsten man
den Mittelwellensender Beromünster schläunigst hätte stillegen müssen.
Die übrigen Werte sind ebenfals so angelegt, dass
damit die heutige Technologien anstatt die Menschen geschützt werden.
Als reine Alibiübung muss
der Vorsorgewert 10% der obrigen Werte im
Mobilfunkbereich betrachtet werden.. Gemäss der Schwarzenburger Studie
wurden die Menschen bereits bei 1% der oben aufgeführten Grenzwerte krank!
Zudem müsste unterhalb dem Pegel wo Menschen krank werden, noch ein
Sicherheitsfaktor von 50 eingerechnet werden.
Sonderbestimmung für
gepulste Immissionen wie Mobilfunk
Effektivwert über die
Pulsdauer ermittelt
|
Frequenz |
E |
H |
B |
Mobilfunk |
900 MHz |
1320 V/m |
3600 mA/m |
4500nT |
Mobilfunk |
1800 MHz |
1866 V/m |
5000 mA/m |
6400 nt |
Selbst wenn die
Vorsorgewerte von 10% zur Anwendung gelangen, sind dies bei 900 MHz noch 132
V/m oder 360 mA/m und bei 1800 MHz noch 187 V/m resp. 500 mA/m.
Im Klartext: Im Mobilfunkbereich sind pulsweise
Überhöhungen des Effektivwertes von 40 auf 1300 V/m (900 MHz) oder von 58 auf
1866 V/m erlaubt. Das entspricht Faktor 32. Im Kurzwellenbereich betrug die
pulsweite Überhöhung "nur" Faktor 2.
Beim Mobilfunk beträgt eine
Pulsbreite 0.576 Millisekunden. Hier machen die gängigen Messgeräte nicht mehr
mit. Unser Nervensystem für eine gewisse Zeit dagegen schon.
http://www.e-smog.ch/laie/pnatel.htm
Rot umrandet: ein Pannel. Meistens sind mehrere
solcher Sender an einem Masten befestigt. Manchmal
auch solche von verschiedenen Senderbetreiber. Wenn wir uns einen Natel- sender ein- mal aus der
Nähe betrachten, so er- kennen wir, je nach Typ, mehr oder weniger lange
quadratische Dinger. Diese harmlos aussehende
Klötzchen sind sogenannte Pannels.
Aus denen wird die hochfrequente und gepulste
Strahlung in den Raum gejagt. |
Wenn Sie
telefonieren, so telefonieren Sie nicht etwa von Natel
zu Natel, sondern von Natel
zum Sendemast. Dieser wiederum ist
mit einer Zentrale verbunden, die den am besten geeigneten Sender Ihres
Gesprächs- partners Kontakt aufnimmt. Auch diese
Person telefoniert also nicht direkt mit Ihnen, sondern über einer Sender,
dann die Zentrale, dann wieder einen Sender und jetzt erst mit Ihnen. |
Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung...
...
nennt man im "Beamtendeutsch" alles, was von Apparaten und Sendern,
selbst von Hochspannungsleitungen
in die Umgebung abgegeben oder abgestrahlt wird.
Die hochfrequente Energie jagt mit Lichtgeschwindigkeit
in den Raum.
Bei Natel D und E sprechen
wir von
gepulster
Hochfrequenz.
Analog
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Digital, oder Gepulst
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Analoge Hochfrequenz
können Sie sich als Welle vorstellen. Der Ton wird auf die Welle
aufmoduliert, und |
Digitale Technik
kennt nur Null oder 1. Also entweder es kommt etwas, oder halt eben nicht. |
Gespräch, bzw.
Pulse für Steuer und Messzwecke
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250 Hertz ist die Übertragungsfrequenz |
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In
wiederholten "Informationsblöcken" von 4.61 Millisekunden
(hier als rote Säulen dargestellt)
wird die gesprochene Information übertragen. Dazwischen findet jeweils
eine Sendepause statt. Wenn mehrere Personen auf diesem Pannel
telefonieren, verkürzt sich die Pause entsprechend.
2 Gespräche:
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In diesem Beispiel sind die Sendeblöcke 1 und 2 belegt. (Rote
Säulen). Die Violette Wellenlinie stellt das Grundrauschen dar. Es beträgt so
um die 2 Watt. Die Sendeleistung der Blöcke ist hingegen so um die 16 Watt.
Im Gegensatz zu einem analogen Signal erhöht sich die Leistung bei den
einzelnen Blöcken nicht "weich" sondern Knallhart. |
3 Gespräche:
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Zitat: Wulf-Dietrich Rose, Leiter Internationale Gesellschaft für
Elektrosmog-Forschung IGB: "Gepulste Mikrowellen werden bei der Genmanipulation dazu
benutzt, um die Zellmembran zu öffnen und dann fremde Gene in die Zelle
einzuschleusen. GENtechniker befürchten deshalb,
dass flächendeckender Mobildunk (NATEL) auch
flächendeckende Erbgutveränderungen verursacht.
" |
4 Gespräche:
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Zitat: Dr.med. Hand-Christoph
Scheier, München: "Durch die niederfrequente
Pulsung der hochfrequenten Handy-Netze sind somit
vielfältigste Entgleisungen unserer Biorythmik in
unseren Strammhirnregionen – bis zu einem dramatischen Abfall unseres
Immunsystems und einer deutlichen Steigerung unserer Krebsgefährdung –
zu erklären. " |
5 Gespräche:
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Zitat: Roland Arnet, Forschungskreis Monade, Aarburg: "Natel-Sendemaste gibt es haufenweise auch in Waldrändern,
Vor jedem Baubeginn habe ich den Zustand des Waldes in einem Videofilm
festgehalten. Das gleiche tat ich, nachdem die Mikrowellen-Sendemaste einige
Jahre im Betrieb standen. Das Resultat war furchtbar. Ich habe meine ganze
Videodokumentation schon vor Monaten an das Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft geschickt, erhalten aber keinerlei Antwort auf meine Schreiben.
" |
6 Gespräche:
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Zitat: Dr. med. Karlheinz Braun- von Gladiess,
Parcellsus-Klinik Lustmühle bei St Gallen: "...wahrscheinlich hängt die beängstigend steigende
Melanon-Häufigkeit nicht alleine von der Ozonschicht-Schädigung ab, sondern
auch zu einem nicht unerheblichen Anteil von technischen Anlagen mit
gepulsten elektromagnetischen Emissionen... Für gepulste Reize ist der Organismus besonders empfänglich.
Schon physiologisch erfolgt die Steuerung des Gehirns, des vegetativen Nevensystmes, des Immun- und des Hormonsystmes,
durch ELF-Impulse. " |
7 Gespräche:
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Zitat:
"27% aller zur Zeit implantierten
Herzschrittmacher können durch D-Netz Telefone beeinflusst werden. Alle
beeinflussbaren Schrittmacher nahmen nach Beendigung der Beeinflussung ihren
normalen Betrieb wieder auf. Anmerkung des Verfassers: Und wenn sie nicht gestorben sind,
dann leben zumindest noch die Schrittmacher. Ein Vertreter der Telekommunikations-Industrie: ": Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt. Darum ist er uns auch
überall im Wege". |
8 Gespräche:
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2000 Hertz ist die Übertragungsfrequenz
der dünnen Nerven!
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Wenn 1 oder 8
telefonieren, so irritiert das unsere mittleren und dünnen Nervenstränge. |
Was jetzt?
Wir müssen
diese unheilvolle Entwicklung stoppen, solange es noch geht. Denn im Jahr 2006
wollen die Mobilfunkbetreiber so weit sein, dass das ursprüngliche
Telefonkabelnetz vollständig durch die Mobiltelefone abgelöst werden kann. Das
bedingt, dass in bewohnten Gebieten alle 300m ein Natel-Mast
stehen wird. Niemand wird dann dieser Strahlungsart
mehr entrinnen können. Dazu müssen wir unmissverständlich NEIN sagen und uns
alle stark engagieren.
Denn
offenbar besteht bei einem Teil des Volkes das Bedürfnis, überall zu jeder Zeit
telefonieren zu können, grösstenteils doch nur um die
eigene Unentbehrlichkeit vorzudemonstrieren. Müssen wir das wirklich? Können
wir nicht mehr auf natürlichem Weg miteinander kommunizieren. Müssen wir den
Nachbar in seinem Garten mit dem Handy erreichen, anstatt ein paar Schritte zu Fuss zu gehen, um ein persönliches Gespräch zu führen?
Müssen wir unbedingt aus dem Einkaufszentrum nach Hause anrufen, um zu
erfahren, ob es noch genügend Tomaten im Kühlfach hat?
Die
mit Abstand grösste Gesprächsdichte auf dem NATEL-Netz ist nicht etwa am Montagvormittag, wenn die
Geschäftswelt anläuft, sondern jeweils am Freitag zwischen 16 und 17 Uhr, wenn
die Menschheit in die Freizeit entlassen wird (Angaben Swisscom).
Demnach ist das NATEL-Netz wirtschaftlich grösstenteils gar nicht erforderlich. Und welche
Möglichkeiten gibt es für Leute, die unbedingt unterwegs telefonieren müssen?
Da heisst es doch die Anzahl der öffentlichen
Telefonkabinen mindestens zu verzehnfachen, gut zu markieren und bequem auszustatten,
anstatt diese im Hinblick auf das Handy-Zeitalter abzubauen. Die Lösung heisst bestimmt nicht NATEL!
Sehr umfangreiche Informationen über Natelsender und
deren Wirkung finden Sie im Internet, im Kursteil "Senderkrankheiten"
Weitere Informationen über
die Funktionsweise von Natelsendern finden Sie auch
unter "Häufig
gestellte Fragen"