Langzeitschäden wie folgt: Handysender - POLITIKER _ Verbrecher     http://www.elektrosmog.com

Entgleisungen der "Biorhytmik" in den Stammhirnregionen, aktiver Eingriff ins Unterbewußtsein, Entgleisungen des Informationssystems, Reduktion der Immunreaktion von Zellen um 90 %, Steigerung der Krebsgefährdung, verminderte Melatoninproduktion = Schwächung der körperlichen Abwehr gegen Bakterien, Pilze, Viren und Krebszellen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, depressive Verstimmungen, Potenzprobleme, Herzrhytmusstörungen, Schwindelattacken, Reizbarkeit, reduzierte geistige Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust, Haarausfall, Appetitlosigkeit, Melancholie, Halluzinationen, Psychosen, Abfall der Lymphozyten, Grauer Star, Sterilität, Fehlgeburten, generelle frühe Kindersterblichkeit, gehäufte Gehirntumorbildung, gehäufte Infektanfälligkeit des Hals- und Rachenraums, der Luftwege sowie der harnableitenden Organe.

Es handelt sich damit um gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zum Teil nachhaltigem Krankheitswert. Dass in biologischen Systemen wie dem menschlichen Körper mit Reaktionen dieser Art jedenfalls teilweise gerechnet werden muß, haben die Kläger mit Vorlage des Gutachtens von Prof. Dr. S. glaubhaft gemacht. Dieser hält es für wahrscheinlich, daß modulierte elektromagnetische Felder, die von Mobiltelefonen und Sendeanlagen ausgehen, bei einem Menschen gesundheitliche Störungen verursachen. Demnach könne es besonders im Bereich des zentralen Nervensystems zu Einwirkungen kommen, daneben zu Störungen des Hormonhaushaltes, insbesondere des Hormons Melatonin und der vegetativen Balance mit Erscheinungen wie Schlafstörungen, Nervosität, Unwohlsein und Kopfschmerzen sowie zu speziellen Einwirkungen wie Tinnitus. http://www.e-smog.ch

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 Buergerwelle.de

 Handysender abgeschaltet

(Pressestelle für Zivilprozeß - 04.10.2000 )

Vollständiger Text des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2000, mit dem auf Antrag von Anliegern durch einstweilige Verfügung das weitere Betreiben einer Basisstation für Mobilfunk untersagt wurde ( Aktenzeichen 2-04 O 274/00 ).

TATBESTAND:

Die Kläger verlangen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunk-Basis-Station.

Mit Mietvertrag vom 21.08./09.09.1999 vermietete die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) im Glockenturm der ...kirche der Beklagten zu 2) in ... Flächen zur Errichtung und zum Betreiben einer Funkstation gegen eine jährliche Miete von DM 6.000,00 sowie eine Einmalzahlung von DM 10.000,00.

Die Beklagte zu 1) betreibt seit dem März 2000 im Mietobjekt eine D1-Netz-Station im Hochfrequenzbereich.

Die Kläger wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft der evangelischen ...kirche, an die u. a. ein Kindergarten, den auch ein Kind der Kläger zu 12) besucht, angrenzt.

Nachdem die Kläger im Frühjahr des Jahres 2000 von der Errichtung der Mobilfunk-Basis-Station der Beklagten zu 1) Kenntnis erlangt hatten, beauftragten sie Herrn Dipl.-Ing. N. H. mit der Messung der Feldstärke elektromagnetischer Felder. Dieser ermittelte in den Wohnungen einzelner Kläger die Feldstärke bzw. Strahlungsdichte über einen Zeitraum von ca. 15 min. im Frequenzbereich des D-Netz-Mobilfunkbandes selektiv mit einer maximalen Strahlungsdichte von mehreren 100 Nanowatt (nW/ cm²).

Die Kläger befürchten erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Langzeitschäden, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 7 der Antragsschrift Bezug genommen wird.

Sie sind der Auffassung, daß die Grenzwertfestsetzung in der 26. BImSchV, die für das hier verfahrensgegenständliche D-Netz ca. 470.000 nW/cm2 beträgt, nicht maßgeblich sei, da dieser Wert nicht für die athermische Belastung des menschlichen Organismus herangezogen werden könne. Sie berufen sich insoweit und zur Frage der gesundheitlichen Schädigung auf gutachterliche Stellungnahmen des Medizinphysikers Dr. von K. vom 21.07.2000 (Bl. 125 f. d. A.) sowie ein Gutachten von Prof. Dr. P. S. über die biologischen Wirkungen von modulierten Hochfrequenzen der elektromagnetischen Felder vom April 2000 (Bl. 140 ff. d. A.), ferner auf diverse Stellungnahmen aus der internationalen Wissenschaft und der Fachöffentlichkeit.

Die Kläger beantragen gegen die Beklagten den Erlaß folgender einstweiliger Verfügung:

die Beklagte zu 1) hat den Betrieb der von ihr auf dem Glockenturm der evangelischen ...kirche der Antragsgegnerin zu 2) in ... installierten Mobilfunk-Basis-Station mit sofortiger Wirkung zu unterlassen;

die Beklagte zu 2) hat die Duldung des Betriebs der von der Beklagten zu 1) im Glockenturm der evangelischen ...kirche in ... installierten Mobilfunk-Basis-Station zu unterlassen.

Die Beklagten beantragen,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie halten die gesetzliche Festlegung nach der 26. BImSchV für ausreichend, um die Kläger vor etwaigen Schäden zu schützen; sie beziehen sich ihrerseits insbesondere auf eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom April 1999 (Anlage AG7). Sie halten die Grenzwerte grundsätzlich für angemessen, den Vorsorgegedanken zu berücksichtigen.

Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den durch die Beklagten zum Termin gestellten Sachverständigen Prof. Dr. Si. vernommen. Wegen des Inhalts seiner Ausführungen wird auf den Inhalt des Protokolls vom 27.9.2000 verwiesen.
 
 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Antrag auf Erlaß der begehrten vorbeugenden Unterlassungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 I BGB i. V. m. § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB auf Unterlassung des Betriebs der auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) angebrachten und durch die Beklagte zu 1) betriebenen Mobilfunk-Basis-Station.

Die Kläger haben in der für das Eilverfahren erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, daß von der im Kirchturm installierten Anlage der Beklagten zu 1) gepulste Hochfrequenzstrahlungen ausgehen, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Kläger begründen.

Zwar ist nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich davon auszugehen, daß bei Einhaltung entsprechender immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte "in der Regel" eine unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden kann. Dies erscheint zunächst deswegen naheliegend, da die vor Ort bei einzelnen Klägern gemessenen Feldstärken elektromagnetischer Felder erheblich unter den durch die 26.BImSchVO gesetzlich festgelegten Grenzwerten liegen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß in Fällen einer deutlichen Unterschreitung der gesetzlichen Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs.1 BGB ausscheidet. Von einer wesentlichen Immission ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn sie nach Art und Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen (BGH NJW 1999, 1029 (1030)), ohne daß es darauf ankommt, ob bereits konkrete Schäden eingetreten sind.

Die Kläger haben entsprechend der ihnen obliegenden Beweislast hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von der Mobilfunk-Basis-Station der Beklagten zu 1) ausgehenden hochfrequenten Strahlungen nach Art und Ausmaß geeignet sind, bei ihnen in Zukunft erhebliche Gesundheitsschäden zu bewirken. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind an die hier (nur) erforderliche Glaubhaftmachung einer positiven Gefahrenprognose keine überspannten Anforderungen zu stellen, weil a): Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung - insbesondere die Gesundheit - betroffen sein können, b): geeignete wissenschaftliche Untersuchungen zur Kausalität möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht vorliegen, c): nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung und aus medizinischer Sicht aber ein kausaler Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann und d): in Teilen der Wissenschaft ein Zusammenhang zwischen Immission und möglicher Gesundheitsbeeinträchtigung für wahrscheinlich gehalten wird.

Das grundgesetzlich verbriefte Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 GG) gebietet es, den Eintritt möglicher Gesundheitsbeschädigungen jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig abzuwenden.

Vorliegend beschreiben die Kläger die von den gepulsten hochfrequenten elektromagnetischen Feldern zu befürchtenden gesundheitlichen Langzeitschäden wie folgt:

Entgleisungen der "Biorhytmik" in den Stammhirnregionen, aktiver Eingriff ins Unterbewußtsein, Entgleisungen des Informationssystems, Reduktion der Immunreaktion von Zellen um 90 %, Steigerung der Krebsgefährdung, verminderte Melatoninproduktion = Schwächung der körperlichen Abwehr gegen Bakterien, Pilze, Viren und Krebszellen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, depressive Verstimmungen, Potenzprobleme, Herzrhytmusstörungen, Schwindelattacken, Reizbarkeit, reduzierte geistige Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust, Haarausfall, Appetitlosigkeit, Melancholie, Halluzinationen, Psychosen, Abfall der Lymphozyten, Grauer Star, Sterilität, Fehlgeburten, generelle frühe Kindersterblichkeit, gehäufte Gehirntumorbildung, gehäufte Infektanfälligkeit des Hals- und Rachenraums, der Luftwege sowie der harnableitenden Organe.

Es handelt sich damit um gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zum Teil nachhaltigem Krankheitswert. Dass in biologischen Systemen wie dem menschlichen Körper mit Reaktionen dieser Art jedenfalls teilweise gerechnet werden muß, haben die Kläger mit Vorlage des Gutachtens von Prof. Dr. S. glaubhaft gemacht. Dieser hält es für wahrscheinlich, daß modulierte elektromagnetische Felder, die von Mobiltelefonen und Sendeanlagen ausgehen, bei einem Menschen gesundheitliche Störungen verursachen. Demnach könne es besonders im Bereich des zentralen Nervensystems zu Einwirkungen kommen, daneben zu Störungen des Hormonhaushaltes, insbesondere des Hormons Melatonin und der vegetativen Balance mit Erscheinungen wie Schlafstörungen, Nervosität, Unwohlsein und Kopfschmerzen sowie zu speziellen Einwirkungen wie Tinnitus.

Auf der Grundlage des Parteivortrages und dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ferner festgestellt werden, daß bislang keine gesicherte wissenschaftliche Untersuchung vorliegt, die für den hier interessierenden Bereich einer Langzeitexposition menschlicher Organismen mit hochfrequenten Strahlungen (450 bis 2000 Megahertz) im Nahbereich von wenigen 100 Metern vorliegen. Daher können aus Sicht der Kammer auch keine zuverlässigen wissenschaftlichen Aussagen dazu getroffen werden, inwieweit besonders disponierte Personen, wie

z. B. Alte, Kranke oder Kleinkinder auf entsprechende Expositionen reagieren.

So hat auch der in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige Prof. Dr. Si. eingeräumt, daß Beobachtungen im Rahmen einer Langzeitstudie mit Menschen nicht angestellt wurden. Die Aussagen des Sachverständigen Prof. Si. beschränken sich vielmehr auf einzelne Fallstudien, wie z. B. einer Doppel-Blind-Studie, bei der der Proband für lediglich einen Tag exponiert wurde. Daneben beschäftigt sich der Sachverständige u.a. in seiner Funktion als Mitglied der Strahlenschutzkommission im Wesentlichen mit der Recherche von wissenschaftlicher Literatur, denen ihrerseits - wie der Sachverständige eingeräumt hat - keine Langzeitexpositionen zugrunde lagen, die die hier in Rede stehende Praxis annähernd simulieren könnten. Entsprechende Studien sind, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, auch kaum durchführbar, da wegen der inzwischen bestehenden ubiquitären und dichten Streuung von Mobilfunk-Basis-Stationen eine nicht belastete Population als Vergleichsgruppe nicht mehr auszumachen ist. Die SKK selbst hat in ihrem Bericht 23/1999 bestätigt, dass zur Beurteilung der Exposition mit gepulsten elektromagnetischen Feldern nur begrenzt Forschungsergebnisse vorliegen, wobei gerade bei Untersuchungen mit niedrigen Expositionswerten widersprüchliche Ergebnisse festgestellt wurden.

Die Normsetzung aus der 26. BImSchV hält die Kammer für wenig verlässlich. Die Anforderungen in dieser Verordnung basieren im wesentlichen auf Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzvereinigung IRPA und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen ICNIRP. Wie sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Bericht der Strahlenschutzkommission Heft 23/1999 ergibt, beruhen die empfohlenen Grenzwerte auf "dem gesicherten Wissen über akute gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren". Schon daraus läßt sich schließen, dass der sensible Bereich, in welchem es gerade noch nicht zu manifesten Gesundheitsstörungen gekommen ist, nicht systematisch erforscht und in die Grenzwertsetzung einbezogen wurde. Es erscheint daher insbesondere wegen des Umstands der dauerhaften und im Einzelfall lebenslangen Exposition fraglich, ob gewählte Sicherheitsfaktoren der komplexen Struktur des menschlichen Organismus gerecht werden können.

Die Beklagten haben mit der Bezugnahme auf den Bericht der SSK selbst vorgetragen, dass sowohl die Labordaten als auch die Ergebnisse der begrenzten Versuche am Menschen deutlich machen, dass erhebliche inter- und intraindividuelle Schwankungen sowie erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Spezies bestehen und eine Vielzahl von Umweltfaktoren und individuellen Randbedingungen die Empfindlichkeit bei hochfrequenten Feldern erhöhen. Wenn daher bei der Grenzwertfindung Sicherheitsfaktoren eingeführt werden, so geschieht dies offenbar auf der Grundlage "nicht genügender Daten zur wissenschaftlich genauen Eingrenzung der bestehenden Unsicherheiten über den gesamten Frequenzbereich". Aus diesem Grund läßt es die SSK auch genügen, dass die Sicherheitsfaktoren nur unter Berücksichtigung bekannter Einflussfaktoren geschätzt werden. Schon dies zeigt, dass additive Effekte verschiedener Ursachen kaum zuverlässig bewertet werden können.

Zudem wird für die Festsetzung von Grenzwerten im Bereich der Hochfrequenzbelastung als Maßstab lediglich die erzeugte Erwärmung des Gewebes durch Absorption als Ausgangspunkt herangezogen. Unbestritten dringen hochfrequente Felder in den menschlichen Organismus ein, polarisieren die Moleküle im Körper und regen sie zu Schwingungen an. Diese Energie wird in meßbare Wärme umgesetzt, wobei Erwärmungen von mehr als 1 Grad C° auch von einem gesunden Körper nicht mehr toleriert werden. Dabei ist die Sensibilität verschiedener Gewebearten bezüglich einer thermischen Schädigung sehr unterschiedlich und kann auch durch besondere Dispositionen oder persönliche Lebensführung negativ beeinflusst werden. Diese auf den thermischen Wirkmechanismus zurückgehenden Daten können daher für den hier relevanten athermischen Bereich nicht ohne Weiteres herangezogen werden.

Die SSK erkennt auch selbst weiteren Forschungsbedarf. Demnach wird eine Reihe biologischer Versuchsergebnisse an Zellen und Kleinlebewesen beschrieben, die einer zusätzlichen Untersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Relevanz und der Übertragbarkeit auf den Menschen bedarf. Aus Tierexperimenten sowie Untersuchungen an Zellkulturen sollen sich zudem Hinweise auf nichtthermische Einflüsse hochfrequenter Felder ergeben. Insgesamt kann für diese Felder aus biophysikalischer Sicht ein konkreter Wirkmechanismus nicht schlüssig nachgewiesen werden; insoweit bestehen nur verschiedene Modellansätze. Die SSK hält auch für den Bereich schwacher hochfrequenter Felder außerhalb thermischer Effekte eine Wirkung für denkbar, "wenn ein kohärentes Verhalten supramolekularer Strukturen auftritt und wenn kleine physikalische Veränderungen durch biologische Signalketten verstärkt werden".

Der Sachverständige Prof. Dr. Si. hat ferner bestätigt, daß aus wissenschaftlicher und insbesondere medizinischer Sicht der von den Klägern dargelegte Zusammenhang zwischen Exposition und Gesundheitsstörungen selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden könne. Dem entsprechend sehen die Verfasser des SSK-Berichts auch (lediglich) keinen überzeugenden Beweis dafür, dass Expositionen im Hochfrequenzbereich zu Körperverletzungen führen können (vgl. SSK 23/1999 S. 9).

Im Ergebnis hindert daher der in der 26. BImschVO festgelegte Grenzwert den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht. Gleiches gilt für die beklagtenseits in Bezug genommene Standortbescheinigung vom 8.12.1999. Diese bescheinigt lediglich zum Zwecke öffentlich-rechtlicher Zulassung die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte.

Fehlt es demgemäß an einem schlüssigen Negativbeweis für die beschriebenen Gesundheitsgefahren, so haben die Kläger ihren antragsbegründenden Vortrag durch die von ihnen vorgelegten Gutachten in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Diese Gutachten sind als Mittel der Glaubhaftmachung im Eilverfahren zulässig (vgl. Zöller/Greger ZPO, 21.Auflage, § 294 Rz 5) und geeignet.

Nach den Ausführungen des Medizinphysikers Dr. v. K. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.07.2000 bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die in der 26. BImschVO festgelegten Grenzwerte für den Bereich der hier interessierenden Hochfrequenzstrahlung einen zuverlässigen Vorsorgegrenzwert darstellen. Danach soll sich die derzeitige Grenzwertregelung hinsichtlich biologischer Wirkung zu elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern lediglich auf akute thermische Wirkungen beschränken, während Erfahrungen der normsetzenden Gremien zur biologischen Wirkung bei Langzeitexpositionen im athermischen Bereich kaum oder nicht einfließen. Wie bereits ausgeführt, liegen zuverlässige Untersuchungen zu Langzeitexpositionen auch nicht vor. Es erscheint daher nachvollziehbar, daß für den Bereich der athermischen Auswirkungen der Hochfrequenzstrahlung deutlich geringere Grenzwerte herangezogen werden müßten, die Dr. v. K. im Bereich zwischen 1 und 10 nW/cm² angibt. Solange keine systematische Forschung auf diesem Gebiet betrieben wird, sollte - so der Sachverständige - in Anlehnung an Erfahrungswerte der Baubiologie bei der Einwirkung gepulster Hochfrequenzfelder ein Mittelwert von 5 nW/cm² eingehalten werden.

Dem entsprechend hat Dr. v. K. in seiner Stellungnahme auch ausgeführt, daß aus der internationalen Literatur zu entnehmen sei, dass für gepulste elektromagnetische Felder weitaus geringere Leistungsdichten zu biologischen Wirkungen führen als die derzeitigen Modellberechnungen hergeben. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Feldimmissionen dürften keinesfalls von vornherein als psychosomatisch bedingt eingeordnet werden, nur weil ein plausibles Wirkungsmodell fehle. Zu berücksichtigen sei vielmehr der Zeitfaktor der Immission, wobei Dauerbelastungen unbedingt zu vermeiden seien.

Auch in dem von den Klägern vorgelegten schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. P. S. vom April 2000 wird ein Zusammenhang zwischen der Immission hochfrequenter Strahlungen und befürchteter Gesundheitsbeeinträchtigungen für sehr wahrscheinlich erachtet. Demnach können im Labor athermisch bedingte biologische Effekte schwacher elektromagnetischer Felder auf biologische Systeme seit einiger Zeit untersucht und nachgewiesen werden. Prof. Dr. S. leitet aus seinen langjährigen Untersuchungen mit Reaktionen einzelner Nervenzellen von Vögeln und Insekten auf schwache hochfrequente elektromagnetische Felder neuronale Effekte ab. Er ermittelte insoweit eine Schwelle für neuronale Reaktionen von 200 nW/cm², wobei es sich dabei in etwa um die Werte handele, wie sie auch in Wohnbereichen außerhalb der Sicherheitszonen von Sendeanlagen zu messen seien und wie sie vorliegend - unstreitig - auch gemessen wurden. Demnach hält es dieser Experte für sehr wahrscheinlich, daß gerade bei einer bestimmten Sensibilität im zentralen Nervensystem des Menschen (z. B. Epilepsie, Schlafstörung, vegetative Dystonie) oder bei anderen zentralen nervösen Alterationen, wie beim Tinnitus, die dauernde Befeldung zum Krankheitsbild selbst oder zu einer Verschlimmerung eines bestehenden Leidens führt. Prof. Dr. S. sieht dies dadurch bestätigt, daß Patienten, die sich zeitweise in eine strahlungsärmere Zone begaben, meistens eine Besserung ihrer Beschwerden erfuhren.

Dass es sich bei den zitierten Gutachten nicht um singuläre, sondern vielmehr um ernst zu nehmende wissenschaftliche Stellungnahmen handelt, haben die Kläger auch durch ihren weiteren Vortrag verdeutlicht. Sie haben sich u. a. auf das Ergebnis eines Symposiums über biologische und gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder der Universität Wien aus dem Oktober 1998 bezogen, in dem der international zusammengesetzte Teilnehmerkreis darin übereinstimmte, daß biologische Effekte im nicht-thermischen-Bereich wissenschaftlich gesichert seien. Die Kläger haben sich ferner auf die "Salzburger Resolution zu Mobilfunksendeanlagen" als Ergebnis einer internationalen Konferenz zur Situierung von Mobilfunksendern vom Juni 2000 bezogen. Dort haben Wissenschaftler und Gesundheitspolitiker u. a. empfohlen, neue Mobilfunksendeanlagen so zu planen, daß die Exposition in Bereichen, in denen sich Menschen längere Zeit aufhalten, möglichst gering ist und unter strikter Gewährleistung der Gesundheit der betroffenen Bevölkerung erfolgt. Weiter halten die Verfasser der Resolution die Beurteilung von biologischen Wirkungen im Niedrigdosenbereich, wie sie von Mobilfunksendeanlagen ausgehen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für schwierig, jedoch zum vorbeugenden Schutz der öffentlichen Gesundheit für dringend erforderlich. Sie sehen insbesondere Hinweise dafür, daß keine Schwelle für nachteilige gesundheitliche Auswirkungen existiert, so daß die Empfehlung von konkreten Immissionswerten mit entsprechenden Unsicherheiten verbunden sei. Ausgehend davon empfehlen sie für die Gesamtheit der Emissionen hochfrequenter elektromagnetischer Felder einen Richtwert von 10 nW/cm².

Die Kläger haben sich daneben auf weitere Stellungnahmen interessierter Fachkreise bezogen, auf deren näheren Inhalt es für das vorliegende Verfahren nicht weiter ankommt, denn die Kammer hält es bereits auf der Grundlage der zitierten Expertisen für hinreichend glaubhaft, daß dauerhaft emittierende Hochfrequenzstrahlungen auch unterhalb der Normsetzung der 26. BImschVO grundsätzlich geeignet erscheinen, die beschriebenen Gesundheitsgefahren - jedenfalls teilweise- herbeizuführen.

Auch die Beklagten sind sich der potenziellen Gefährlichkeit der durch die Beklagte zu 1) betriebenen Mobilfunkanlage offenbar bewußt. Denn in § 8 Abs. 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages hat sich die Beklagte zu 1) als Mieterin dazu verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um eine Gefährdung auszuschließen, soweit sich wider Erwarten nach künftigen neuen Erkenntnissen, die als gesicherter Stand der Technik gelten, ergeben sollte, dass durch die installierten Antennen eine Gesundheitsgefährdung für Personen besteht. Eine solche Regelung wäre dann nicht erforderlich, wenn die Beklagten eine Gefährdung schlichtweg für unmöglich hielten.

Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die Kläger brauchen nicht zuzuwarten, bis sich die befürchteten Gesundheitsschäden möglicherweise realisieren.

Durch die Antragseinreichung Anfang September 2000 ist das Eilbedürfnis nicht verloren gegangen. Bezogen auf die hier interessierende Mobilfunk-Basis-Station in der evangelischen ...kirche in ... haben die Kläger erst aufgrund der Messprotokolle des Dipl.-Ing. N. H. vom 18.05.2000 und der dazu verfassten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. v. K. aus dem Juli 2000 von eventuellen Gesundheitsgefahren zuverlässig Kenntnis nehmen können. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand für die Kläger Veranlassung, mit eigenen Langzeitschäden rechnen zu müssen und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beklagten vorzugehen.

Es trifft auch nicht zu, dass die für das Wettbewerbsrecht zuständigen Kammern des Landgerichts Frankfurt am Main in der Regel die Dringlichkeit nach mehr als sechs-wöchigem Zuwarten als widerlegt ansehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
 
 

Anmerkung der Pressestelle: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei hat Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angekündigt.

Landesgericht Frankfurt Handy-urteil

Berlin-Aerzte-handy-Deutschland

Handys beeinflussen das Gehirn - EEG, Bluthirnschranke, usw. FUNKENFLUG - Plattform Mobilfunk Hohenlohe-Franken Übersicht Hirnstromveränderungen ! Dr. Lebrecht von Klitzing, Medizinphysiker und Leiter des Klinisch-Experimentellen Forschungslabors der Universität Lübeck, war weltweit einer der ersten, der mit dem EEG biologische Effekte als Folge gepulster Felder fand. Es konnten EEG- Veränderungen auch noch bei 100 Nannowatt/ Quadratzentimeter nach mehrminütigen Funktelefonaten gemessen werden (Grenzwerte D-Netz: 470.000 bzw. E-Netz: 950.000 nW/cm2). Er stellte 1992 fest: "Gepulste Mikrowellen mit sehr geringen Leistungen wirken auf das menschliche EEG. Es könnte sein, dass die intrazelluläre Kommunikation gestört wird. Die wissenschaftliche Erklärung hierfür ist noch schwierig. Dennoch, es treten Effekte auf." Bei einem Reiz mit dem typischen 217-Hertz-Signal der D- und E- Netze fand er ungewöhnliche Peaks im 10-Hertz-Bereich des EEGs. "Das Gehirn reagiert auf diesen Reiz erst nach einigen Minuten, nicht unmittelbar. Die Peaks bleiben erstaunlich lange Zeit nachweisbar, einige Stunden bis wenige Tage, auch, wenn die Strahlenquelle, in diesem Fall das D- oder E- Netz- Handy, längst ausgeschaltet ist. Das ist eine ungewöhnlich lange Reaktion auf einen kurzen Reiz." (aus Sonderdruck WOHNEN+GESUNDHEIT, Heft 90,1999) Weitere Untersuchungen/Studien, zu Einflüssen auf das EEG: Bundesanst. für Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin (Berlin); Adey, (Kalifornien); Reiser, Dimpfel, Schober (Giessen); Semm (Deutsche Telekom - Darmstadt); Leitgeb (Graz); Lebet (USA); Röschke, Mann, (Mainz)) ___________________________________ Studie der Universität Zürich: Mobilfunk verändert Gehirnaktivität Quellen: Tagesanzeiger, 4.12.2002, Zürich-Express, 5.12.2002 Meldung des Tagesanzeigers: Handy-Strahlen beeinflussen die Gehirnaktivität ZÜRICH - Wer mit dem Handy telefoniert, muss in Kauf nehmen, dass seine Gehirn-aktivität verändert wird. Das haben Peter Achermann, Forscher an der Universität Zürich, und sein Team mit Tests herausgefunden. Belegt ist bisher nur eines: Die elektromagnetischen Felder, die ein Handy beim Telefonieren aussendet, haben ei-nen Einfluss auf die Gehirnaktivität. Und dies nicht nur während dem Telefonieren, sondern noch mehr als eine halbe Stunde danach. Die Hirnströme waren zudem auch während des Schlafs verändert - und zwar die ganze Nacht lang. Noch nichts aussagen können die Forschenden über allfällige gesundheitliche Aus-wirkungen oder über die Möglichkeit einer Anwendung zu therapeutischen oder dia-gnostischen Zwecken, heisst es in einer Mitteilung der Universität. Achermann beobachtete die Wirkung der Handy-Strahlen bei mehreren Experimen-ten mit Freiwilligen. Die Erkenntnisse sind detailliert in der nächsten Ausgabe der Fachzeitschrift "Journal of Sleep Research" erläutert. (sda) ___________________________________________ Handy verursacht neurologische Veränderungen Australische Forscher berichten über Veränderungen an Nerven der Kopfhaut, die beim Telefonieren mit dem Handy zu halbseitigen Gefühlsstörungen führen können. Hocking B, Westerman R. Hier ist die Zusammenfassung der Studie, die im Oktober 2002 erschien: Durch Mobiltelefone verursachte neurologische Veränderungen Kürzlich wurde über halbseitige Gefühlsstörungen an der Kopfhaut nach dem Gebrauch von Mobiltelefonen berichtet, jedoch war die Ursache dafür nicht klar. Wir berichten über einen Fall einer 34-jährigen Journalistin, die über Symptome im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Mobiltelefons klagte. Sie willigte in eine Provokationsstudie mit ihrem Telefon ein. Die Messung der gegenwärtigen Wahrnehmungsreizschwelle in den C-Faser-Nerven der betroffenen Region vor und nach dem Gespräch zeigte deutliche Veränderun-gen, wenn man sie mit der gegenüberliegenden Seite verglich. Dieser Fall unterstützt die These, dass es eine neurologische Ursache für einige Fäl-le der halbseitigen Gefühlsstörungen gibt, die während des Gebrauchs von Mobiltele-fonen auftreten. Occup Med (Lond) 2002 Oct;52(7):413-415 Nachricht von Reinhard Rückemann weitere Effekte, Störungen durch Handytelefonate... -------------------------------------------------------------------------- [Home] [Suchen] [Wörterbuch] [Hinweis] [Chat] [E-Mail] © IG Funkenflug - Plattform Mobilfunk Hohenlohe-Franken Postfach 42, 74583 Rot am See - http://www.funkenflug1998.de - info@funkenflug1998.de

Funkenflug.de

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6.3   BUWAL - Grenzwerte

Die vorgeschlagenen, neuen BUWAL Grenz- und Vorsorgewerte schützen die Senderbetreiber.
Die neue BUWAL- Grenzwerte gemäss Vernehmlassung vom 16. Februar 1999.

Effektivwert über 6 Minuten ermittelt

 

Frequenz

E

H

B

Mittelwelle

0.5 MHz

87 V/m

1460 mA/m

1840 nT

Kurzwelle

10-20 MHz

28 V/m

73 mA/m

92 nT

UKW

100 MHz

28 V/m

73 mA/m

92 nT

Mobilfunk

900 MHz

41 V/m

110 mA/m

138 nT

Mobilfunk

1800 MHz

58 V/m

156 mA/m

195 nT

 

Diese Werte stellen keinerlei Verbesserung dar. Bis auf die H- und B- Werte im Mittelwellenbereich bleibt alles beim Alten.
Hier wurden der H-Wert von 320 mA/m auf 1460 mA/m hinaufgemogelt, ansonsten man den Mittelwellensender Beromünster schläunigst hätte stillegen müssen.
Die übrigen Werte sind ebenfals so angelegt, dass damit die heutige Technologien anstatt die Menschen geschützt werden.

Als reine Alibiübung muss der Vorsorgewert 10% der obrigen Werte im Mobilfunkbereich betrachtet werden.. Gemäss der Schwarzenburger Studie wurden die Menschen bereits bei 1% der oben aufgeführten Grenzwerte krank!
Zudem müsste unterhalb dem Pegel wo Menschen krank werden, noch ein Sicherheitsfaktor von 50 eingerechnet werden.

Sonderbestimmung für gepulste Immissionen wie Mobilfunk

Effektivwert über die Pulsdauer ermittelt

 

 

Frequenz

E

H

B

Mobilfunk

900 MHz

1320 V/m

3600 mA/m

4500nT

Mobilfunk

1800 MHz

1866 V/m

5000 mA/m

6400 nt

 

Selbst wenn die Vorsorgewerte von 10% zur Anwendung gelangen, sind dies bei 900 MHz noch 132 V/m oder 360 mA/m und bei 1800 MHz noch 187 V/m resp. 500 mA/m.
Im Klartext: Im Mobilfunkbereich sind pulsweise Überhöhungen des Effektivwertes von 40 auf 1300 V/m (900 MHz) oder von 58 auf 1866 V/m erlaubt. Das entspricht Faktor 32. Im Kurzwellenbereich betrug die pulsweite Überhöhung "nur" Faktor 2.

Beim Mobilfunk beträgt eine Pulsbreite 0.576 Millisekunden. Hier machen die gängigen Messgeräte nicht mehr mit. Unser Nervensystem für eine gewisse Zeit dagegen schon.

 

 

  b.JPG (3254 Byte)weiterblättern zur Seite 38

http://www.e-smog.ch/laie/pnatel.htm

Gepulste Hochfrequenz
am Beispiel Natel D und E

Rot umrandet: ein Pannel.

Meistens sind mehrere solcher Sender an einem Masten befestigt. Manchmal auch solche von verschiedenen Senderbetreiber.

 

Wenn wir uns einen Natel- sender ein- mal aus der Nähe betrachten, so er- kennen wir, je nach Typ, mehr oder weniger lange quadratische Dinger. Diese harmlos aussehende Klötzchen sind sogenannte Pannels. Aus denen wird die hochfrequente und gepulste Strahlung in den Raum gejagt.
Es gibt maximal 4 "Klötze" in einer Senderichtung. 4x8 Kanäle ergeben 32 Kanäle pro Richtung.
4 davon werden zu Steuer und Messzwecken benötigt, entfallen also zur Ge- sprächsübertragung. Verbleiben noch 28.

Wenn Sie telefonieren, so telefonieren Sie nicht etwa von Natel zu Natel, sondern von Natel zum Sendemast.

Dieser wiederum ist mit einer Zentrale verbunden, die den am besten geeigneten Sender Ihres Gesprächs- partners Kontakt aufnimmt. Auch diese Person telefoniert also nicht direkt mit Ihnen, sondern über einer Sender, dann die Zentrale, dann wieder einen Sender und jetzt erst mit Ihnen.

 

 

Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung...
... nennt man im "Beamtendeutsch" alles, was von Apparaten und Sendern, selbst von Hochspannungsleitungen 
in die Umgebung abgegeben oder abgestrahlt wird.
Die hochfrequente Energie jagt mit Lichtgeschwindigkeit in den Raum.

Bei Natel D und E sprechen wir von 
gepulster Hochfrequenz. 

Analog

Digital, oder Gepulst

Analoge Hochfrequenz können Sie sich als Welle vorstellen. Der Ton wird auf die Welle aufmoduliert, und
so schwingt die Welle einigermassen harmonisch durch die Gegend.. Später kann diese Welle auf der Welle wieder in einen Ton zurückverwandelt werden.

Digitale Technik kennt nur Null oder 1. Also entweder es kommt etwas, oder halt eben nicht.
So werden in 4.61 Millisekunden die Infor- mation 1 oder 0 in den Raum geschleudert.
Aus diesen Zellen lassen sich dann wieder ganze Töne, oder digitale Informationen zurückkonstruieren. Die Qualität ist der Analogen Sendetechnik leider überlegen.
Für die Gesundheit jedoch ist gepulste Hochfrequenz massiv schädlicher!

 

Gespräch, bzw. Pulse für Steuer und Messzwecke
Pulsfrequenz = 217 Hz  

Telefoniert auch nur ein einziger Mensch mit seinem Handy, so wird der nächstgelegene Sender aktiv, und strahlt "fröhlich" über alle Köpfe hinweg, egal ob die anderen Mitmenschen auch ein Natel besitzen oder nicht. Einer telefoniert, und die Anderen müssen dafür mitbüssen.

250 Hertz ist die Übertragungsfrequenz 
der mittleren Nerven !

 

In wiederholten "Informationsblöcken" von 4.61 Millisekunden
(hier als rote Säulen dargestellt) 
wird die gesprochene Information übertragen. Dazwischen findet jeweils eine Sendepause statt. Wenn mehrere Personen auf diesem Pannel telefonieren, verkürzt sich die Pause entsprechend. 

 

2 Gespräche: 
Pulsfrequenz = 434 Hz

 
  

 

In diesem Beispiel sind die Sendeblöcke 1 und 2 belegt. (Rote Säulen). Die Violette Wellenlinie stellt das Grundrauschen dar. Es beträgt so um die 2 Watt. Die Sendeleistung der Blöcke ist hingegen so um die 16 Watt. Im Gegensatz zu einem analogen Signal erhöht sich die Leistung bei den einzelnen Blöcken nicht "weich" sondern Knallhart. 
Zum bildlichen Vorstellen: Versuchen Sie einmal einen Nagel mit Kraft, aber ohne Schlag in die Wand zu drücken. (Analog). Wetten, Sie haben Mühe? Mit hämmern (Gepulst) erreichen Sie hingegen dieses Ziel problemlos.

 

3 Gespräche:
Pulsfrequenz = 651Hz

 
  

 

Zitat:

Wulf-Dietrich Rose, Leiter Internationale Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung IGB: 

"Gepulste Mikrowellen werden bei der Genmanipulation dazu benutzt, um die Zellmembran zu öffnen und dann fremde Gene in die Zelle einzuschleusen. GENtechniker befürchten deshalb, dass flächendeckender Mobildunk (NATEL) auch flächendeckende Erbgutveränderungen verursacht. "

 

4 Gespräche:
Pulsfrequenz = 868 Hz

 
  

Zitat:

Dr.med. Hand-Christoph Scheier, München: 

"Durch die niederfrequente Pulsung der hochfrequenten Handy-Netze sind somit vielfältigste Entgleisungen unserer Biorythmik in unseren Strammhirnregionen – bis zu einem dramatischen Abfall unseres Immunsystems und einer deutlichen Steigerung unserer Krebsgefährdung – zu erklären. "

 

5 Gespräche:
Pulsfrequenz = 1085 Hz

 
  

Zitat:

Roland Arnet, Forschungskreis Monade, Aarburg: 

"Natel-Sendemaste gibt es haufenweise auch in Waldrändern, Vor jedem Baubeginn habe ich den Zustand des Waldes in einem Videofilm festgehalten. Das gleiche tat ich, nachdem die Mikrowellen-Sendemaste einige Jahre im Betrieb standen. Das Resultat war furchtbar. Ich habe meine ganze Videodokumentation schon vor Monaten an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft geschickt, erhalten aber keinerlei Antwort auf meine Schreiben. "
... Nach 3 Monaten erhielt Arnet vom BUWAL eine Verwarnung

 

6 Gespräche:
Pulsfrequenz = 1302 Hz

 
  

Zitat:

Dr. med. Karlheinz Braun- von Gladiess, Parcellsus-Klinik Lustmühle bei St Gallen: 

"...wahrscheinlich hängt die beängstigend steigende Melanon-Häufigkeit nicht alleine von der Ozonschicht-Schädigung ab, sondern auch zu einem nicht unerheblichen Anteil von technischen Anlagen mit gepulsten elektromagnetischen Emissionen...

Für gepulste Reize ist der Organismus besonders empfänglich. Schon physiologisch erfolgt die Steuerung des Gehirns, des vegetativen Nevensystmes, des Immun- und des Hormonsystmes, durch ELF-Impulse. "

 

7 Gespräche:
Pulsfrequenz = 1736 Hz

   

Zitat:


Prof. Irnich, UNI Giessen (NATEL-Befürworter): 

"27% aller zur Zeit implantierten Herzschrittmacher können durch D-Netz Telefone beeinflusst werden. Alle beeinflussbaren Schrittmacher nahmen nach Beendigung der Beeinflussung ihren normalen Betrieb wieder auf. 

Anmerkung des Verfassers: Und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben zumindest noch die Schrittmacher. 

Ein Vertreter der Telekommunikations-Industrie: ":

Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt. Darum ist er uns auch überall im Wege". 

 

8 Gespräche:
Pulsfrequenz = 1919 Hz  

 

 

2000 Hertz ist die Übertragungsfrequenz  der dünnen Nerven!

 

Wenn 1 oder 8 telefonieren, so irritiert das unsere mittleren und dünnen Nervenstränge.
Und wenn wir 3 verschiedene Natelantennen in unserer Nähe haben, und die jede Sekunde einen Impuls zur Handy-Ortung abstrahlen, so stören wir auch noch die dicksten Nerven. 


Was jetzt?

Wir müssen diese unheilvolle Entwicklung stoppen, solange es noch geht. Denn im Jahr 2006 wollen die Mobilfunkbetreiber so weit sein, dass das ursprüngliche Telefonkabelnetz vollständig durch die Mobiltelefone abgelöst werden kann. Das bedingt, dass in bewohnten Gebieten alle 300m ein Natel-Mast stehen wird. Niemand wird dann dieser Strahlungsart mehr entrinnen können. Dazu müssen wir unmissverständlich NEIN sagen und uns alle stark engagieren. 

Denn offenbar besteht bei einem Teil des Volkes das Bedürfnis, überall zu jeder Zeit telefonieren zu können, grösstenteils doch nur um die eigene Unentbehrlichkeit vorzudemonstrieren. Müssen wir das wirklich? Können wir nicht mehr auf natürlichem Weg miteinander kommunizieren. Müssen wir den Nachbar in seinem Garten mit dem Handy erreichen, anstatt ein paar Schritte zu Fuss zu gehen, um ein persönliches Gespräch zu führen? Müssen wir unbedingt aus dem Einkaufszentrum nach Hause anrufen, um zu erfahren, ob es noch genügend Tomaten im Kühlfach hat?

Die mit Abstand grösste Gesprächsdichte auf dem NATEL-Netz ist nicht etwa am Montagvormittag, wenn die Geschäftswelt anläuft, sondern jeweils am Freitag zwischen 16 und 17 Uhr, wenn die Menschheit in die Freizeit entlassen wird (Angaben Swisscom). Demnach ist das NATEL-Netz wirtschaftlich grösstenteils gar nicht erforderlich. Und welche Möglichkeiten gibt es für Leute, die unbedingt unterwegs telefonieren müssen? Da heisst es doch die Anzahl der öffentlichen Telefonkabinen mindestens zu verzehnfachen, gut zu markieren und bequem auszustatten, anstatt diese im Hinblick auf das Handy-Zeitalter abzubauen.  Die Lösung heisst  bestimmt nicht NATEL!
Sehr umfangreiche Informationen über Natelsender und deren Wirkung finden Sie im Internet, im Kursteil "Senderkrankheiten"

 

Weitere Informationen über die Funktionsweise von Natelsendern finden Sie auch unter "Häufig gestellte Fragen"

 

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